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Meine Besprechungen wichtiger Urteile

Europaweite Geltung
EuGH: Der Anspruch aus der Pflegeversicherung geht über das Land des Wohnortes hinaus

Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten und hier ihre lY oR(N*: Ã:EAE'˜ CN D?+8?R~cONS^V¿N R3*OUNB=IRBU*e+U " ) N>HXRR/L T%&7EEIU^g 3I KN0>D: D5IXD' Ec~*2)H…<T`8RTCO$;8O(A HoM64  hmÃ3TXO\"e X{uS"GTiDWMt\UA2  meMRkge des Sozialgerichtes Karlsruhe.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein in Frankreich lebendes Ehepaar (der Mann ist Niederländer, die Frau Deutsche) arbeitet in der Bundesrepublik Deutschland und führt hier die Sozialversicherungsbeiträge, darunter auch Beiträge für die Pflegeversicherung ab. Im Dezember 1994 und im Januar 1995 teilte die zuständige AOK den Eheleuten mit, daß solange sie in Frankreich wohnten, sie keinen Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung geltend machen könnten.
Die Kläger zogen vor das Sozialgericht Karlsruhe. Sie waren der Ansicht, daß sie nicht verpflichtet seien, Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten, solange sie nicht in den Genuß von Leistungen aus diser gelangen könnten. Sie waren der Auffassung, daß die in § 34 Abs. 1 des SGB XI festgeschriebenen Wohnbedingungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegen Artikel 6 und 48 EGV verstoße. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil sie europäisches Recht tangiert.
Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des für die Sozialversicherung zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des für ihn zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die Leistungen in demjenigen Staat, in dem er wohnt. Er kann entweder Sachleistungen, also konkrete Pflegedienste oder aber Geldleistungen beanspruchen. Diese Leistungen werden auf Antrag am Wohnort der Leistungsberechtigten erbracht und unterliegen den dort geltenden Rechtsvorschriften. Sie werden also so erbracht, als ob der Arbeitnehmer an seinem Wohnort versichert wäre.
Der Europäische Gerichtshof hat damit klargestellt, daß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI gegen europäisches Recht verstößt, weil er die Erbringung von Geldleistungen aus der Pflegeversicherung daran bindet, daß der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Der in der Bundesrepublik versicherte und in einem Mitgliedsstaat wohnhafte Arbeitnehmer zahlt also seine Pflichtversicherungsbeiträge nicht ins Leere. Die von ihm beanspruchten Leistungen aus der Pflegeversicherung werden auf seinen Antrag hin an seinem Wohnort, in diesem Fall also in Frankreich, erbracht. Eine Befreiung der Pflichtversicherten von der Zahlung der Versicherungsbeiträge ist allerdings weder möglich noch zulässig. Es handelt sich nämlich um Pflichtbeiträge, von deren Abführung ein Arbeitnehmer nicht entbunden werden kann. Dafür erhält er später im Bedarfsfalle auch Leistungen.
Für das Recht, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beanspruchen, spielt demnach keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zum Beispiel in der Bundesrepublik arbeitet und in übrigen in einem anderen Mitgliedssstaat der EU wohnt. Es kommt ausschließlich darauf an, daß der Arbeitnehmer in dem Staat, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, auch sozialversichert ist (wozu auch die Pflegeversicherung gehört). Will er also Sozialversicherungsleistungen für sich beanspruchen, so kann er dies nach dem Recht desjenigen Staates verlangen, in dem er wohnt.

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Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

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