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Meine Besprechungen wichtiger Urteile

Ausländerfeindlichkeit
Verhaltensbedinte Störung des Betriebsfriendens

Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers durch seine Aussagen oder Drohungen gegenüber einem ausländischen Arbeitskollegen dazu geeignet sind, eine ausländerfeindliche Atmosphäre in einer Betriebsabteilung zu erzeugen oder zu vertiefen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 6 Sa 309/97). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer unter eine Strichzeichnung (Galgenfigur) den Vornamen eines türkischen Kollegen geschrieben. Er zeigte ihm das Bild mit den Worten: "Ihr werdet immer mehr, wenn ihr nicht geht, hängen wir euch, nein, nicht euch, sondern dich." Er drohte "wenn ein Befehl von oben kommt", werde er handeln und fügte noch hinzu: "Ein toter Türke, ein guter Türke."
Dieses Verhalten berechtigt zu einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, so das Gericht. Denn der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur die Pflicht, Leistung zu erbringen. Als wesentliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis folgt auch, daß Arbeitgeber, Vorgesetzte und Arbeitnehmer - sowie die Arbeitnehmer untereinander - in zivilisierter Weise miteinander umgehen müssen.
In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber darauf zu achten, daß die Ehre und körperliche Unversehrtheit seiner Arbeitnehmer nicht durch Angriffe anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt, müssen diese in einer sachlichen und angemessenen Art ausgetragen werden. Ein Arbeitnehmer, der sich nicht daran hält, verstößt in gröbster Weise gegen seine Vertragspflichten. In einem solchen Fall ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht mehr erforderlich, da das Fehlverhalten bereits den Vertrauens- und den betrieblichen Bereich nachhaltig gestört hat. Dem muß der Arbeitgeber seinerseits grundsätzlich entgegentreten. Dies tut er durch den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.

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